WHG Fachbetrieb gemäß §62 AwSV
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von qualifizierten WHG-Fachbetrieben durchgeführt werden.
Die im § 62 aufgeführten Tätigkeiten beziehen sich auf die unter Absatz (1) aufgeführten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese sind:
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe; Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen;
- Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe;
- Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage-Sickersäften.
Rohrleitungsanlagen (zur Beförderung und Versorgung) von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten;
Die im Wasserhaushaltsgesetz angeführten wassergefährdenden Stoffe sind Stoffe wie Säuren, Laugen, Halogene, Metallcarbonyle, Beizsalz-, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Gifte usw.
Die widerstandsfähige Epoxidharzbeschichtung, die in verschiedenen Farben erhältlich sind und neben LAU-Anlagen besonders bei der Tankstellen- und Parkhausbeschichtung eingesetzt werden, können sowohl auf Gewerbe- als auch auf Industrieböden aufgetragen werden. WHG Beschichtungen aus Epoxidharz können dabei als rutschhemmende und als elektrisch ableitende Beschichtungen verlegt werden. Die neue Beschichtung unterbindet dabei einen Abrieb durch Fahrzeuge, wodurch zudem auch eine Staubentwicklung verhindert werden kann.
Gerne Beraten wir Sie bei Ihrem Vorhaben und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.